Gesetze und rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte

Hochschulgesetz (HG NRW)

gültig für die Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Kunsthochschulgesetz NRW (KunstHG)

gültig für die Kunst- und Musikhochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesgleichstellungsgesetz (LGG NRW)

gültig für alle öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Landesgleichstellungsgesetz

vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (Dezember 2018)

Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache

Gem. RdErl. d. Justizministeriums (1030 – II A. 325), 24. März 1993: Die Landesregierung hat die aus der Anlage zum Runderlass ersichtlichen Grundsätze für eine gleichstellungsgerechte Gestaltung der Amts- und Rechtssprache beschlossen.

Verzeichnis aller Landesgesetze NRW

auf den Seiten des Innenministeriums

Erlasse / Auslegungen / Urteile aus der Landespolitik

Urteil des OVG NRW bezüglich des Umgangs zur Bewertung einer verbeamteten langjährigen freigestellten Gleichstellungsbeauftragten in einem Bewerbungsverfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 – 1 B 1301/18.

Urteil des OVG NRW zur absolut notwendigen Beteiligung der GB auch an internen Versetzungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2015 – 6 A 589/12

Rechtsgutachten zur Frage der wirkungsvollen Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zur Realisierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in Gremien von Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms.

Im Rahmen der Novellierung des Hochschulgesetzes wurde eine eigenständiger Paragraph zur geschlechtergerechten Gremienbesetzung aufgenommen (§ 11c HG NRW). Aktuell hat das MIWF NRW Hinweise zur Umsetzung dieser Rechtsnorm herausgegeben.

Zur Unterstützung der Umsetzung des §37a HG NRW an den einzelnen Hochschulen hat das MIWF NRW eine Handreichung zur Gleichstellungsquote und eine Abhandlung zum Kaskadenmodell veröffentlicht.

Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst sowie zur Verankerung von Sanktionen bei Nichteinhaltung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier.

Studie von Jun.-Prof. Dr. Ulf Papenfuß “Repräsentation von Frauen in wesentlichen Gremien öffentlicher Organisationen in Nordrhein-Westfalen – Eine Bestandsaufnahme” im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW

Rechtliche Einschätzung des Gleichstellungsreferats des MIWF NRW zur Ausschreibungspflicht von Stellen im Präsidium an Hochschulen nach dem LGG.

Gleichzeitige Ausübung des Amts als zentrale Gleichstellungsbeauftragte und der Funktion als stimmberechtigtes professorales Mitglied in einer Berufungskommission: Auslegung des MIWF NRW vom 31.01.2011 sieht keine Unvereinbarkeit der Mandate.

Binnenverhältnis von zentraler Gleichstellungsbeauftragter zu Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten nach § 24 HG: Auslegung des MIWF NRW vom 28.05.2010

Frauenfördernde Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst zulässig: Urteil des LAG Düsseldorf

Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach HG und LGG NRW: Auslegung des MIWFT im Schreiben an die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes NRW vom 08.07.2008

LRK der Fachhochschulen zur Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen des Hochschulrates, Information vom 06.11.2008

Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO): Die am 12.12.2012 in Kraft getretene Änderung der HWFVO sieht keinen Kausalzusammenhang mehr zwischen der Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten und dem Überschreiten der Altersgrenze für die Verbeamtung vor ( § 7 Abs. 4). Auf Initiative der LaKof NRW wurde bereits 2009 die Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten bei der Berufung von Professorinnen über 45 Jahren in ein Beamtenverhältnis ermöglicht, 2010 gab die LaKof NRW die Empfehlung “Altersgrenze Verbeamtung und Kinderbetreuung” der LaKof NRW (11.08.2010) heraus.

Zulassung zu Prüfungsleistungen während Beurlaubungsphasen von Studierenden aufgrund von (Kinder-)Betreuung: Hochschulzulassungsreformgesetzes am 18.11.2008 (S.714, Artikel 5, Punkt 1) ändert § 48 HG NRW entsprechend zugunsten der Studierenden.